Bundesrecht konsolidiert

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024 § 2

Kurztitel

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

Paragraph 2,

Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß Paragraph eins, entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011398

Dokumentnummer

NOR40228592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/135/P2/NOR40228592

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