Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß Paragraph 330 b, ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen. (2)Absatz 2,Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, und lautet:
Länder | Verteilungsschlüssel |
Burgenland | 2,739453% |
Kärnten | 5,860326% |
Niederösterreich | 18,738108% |
Oberösterreich | 17,769283% |
Salzburg | 6,900836% |
Steiermark | 15,188123% |
Tirol | 13,700107% |
Vorarlberg | 5,473542% |
Wien | 13,630222% |
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Im RIS seit
16.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20011398
Dokumentnummer
NOR40228591