Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2021 Art. 2

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2021

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).

Text

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
  3. Ziffer 3
    abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch drei und römisch sechs ergeben.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011381

Dokumentnummer

NOR40228155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/122/A2/NOR40228155

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