Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.09.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
    1. Ziffer eins
      bestimmten Orten oder
    2. Ziffer 2
      öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P4/NOR40226622

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