Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.03.2020
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Abkürzung
COVID-19-FondsG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verwendung der Mittel des Fonds
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,; Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.
(3)Absatz 3,Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Im RIS seit
16.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
20011074
Dokumentnummer
NOR40221312