Anhörung der Corona-Kommission
§ 11.Paragraph 11,
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.(Anm. 1)
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Anm. 1: Art. 2 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 11, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021, lautet: „In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)