Bundesrecht konsolidiert

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Schusswaffenkennzeichnungsgesetz § 4

Kurztitel

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß Paragraph eins, kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wegen Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph eins, erforderliche Kennzeichnung durchführt.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40271953

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/117/P4/NOR40271953

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