Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Digitalsteuergesetz 2020 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Digitalsteuergesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Außerkrafttretensdatum

13.04.2022

Abkürzung

DiStG 2020

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/91/P8/NOR40218647

Navigation im Suchergebnis