Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Digitalsteuergesetz 2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
23.10.2019
Außerkrafttretensdatum
13.04.2022
Abkürzung
DiStG 2020
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Text
Schlussbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.
Im RIS seit
22.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Gesetzesnummer
20010780
Dokumentnummer
NOR40218647