Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EU-Meldepflichtgesetz § 11

Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 1 und Abs. 2 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden (vgl. § 27 Abs. 3).

Text

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ist von seiner Meldepflicht (Paragraph 7,) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96 aus 1868,, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
  2. Absatz 2,Ist der Intermediär gemäß Absatz eins, von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich seine Klienten, sofern es sich bei diesen Klienten um Intermediäre im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, handelt, oder mangels solcher Intermediäre, den relevanten Steuerpflichtigen, sofern der Klient der relevante Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, ist, von seiner Befreiung zu informieren.
  3. Absatz 3,Jeder gemäß Absatz eins, befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (Paragraph 12,) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Absatz 2, oder 3 zu übermitteln.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40273374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/91/P11/NOR40273374

Navigation im Suchergebnis