Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Präambel
Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden „Gliedstaatsvereinbarung“ genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994, und NÖ Landesgesetzblatt Nr. 0811, im Folgenden „Gliedstaatsvereinbarung“ genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln römisch zwei bis römisch vier dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.
Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994, nunmehr UWK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004 idF BGBl. I Nr. 31/2018) errichtet.Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, nunmehr UWK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,) errichtet.
Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.Im Sinne des Artikels römisch fünf (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:Im Sinne des Artikels römisch fünf (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung: