Bundesrecht konsolidiert

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Jungfamilienfondsgesetz § 2

Kurztitel

Jungfamilienfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

JFFG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach Paragraph eins, KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.
  2. Absatz 2,Ansuchen nach Absatz eins, haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der Paragraphen 12 und 13 KBGG.

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010734

Dokumentnummer

NOR40216924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/75/P2/NOR40216924

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