Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz 2019 § 21

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

21.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

Verbrauchergeschäfte

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Absatz eins, können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  3. Absatz 3,Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 4, abgesendet wird.
  4. Absatz 4,Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Das Rücktrittsrecht nach Absatz 2, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  5. Absatz 5,Den Absatz eins bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.
  6. Absatz 6,Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P21/NOR40216533

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