(4)Absatz 4,Sofern für ein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 3 ein vereinfachter Prospekt erstellt wurde, ist dieser auf die gleiche Art wie sonstige Wertpapierprospekte von der FMA zu billigen; im Übrigen gelten für diese Angebote jedoch die Bestimmungen für Veranlagungen des ersten und des dritten Hauptstücks, nicht jedoch § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 7. Die Billigung (Amtssignatur) der FMA ersetzt in diesen Fällen den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors. § 13 Abs. 4 ist anzuwenden.Sofern für ein öffentliches Angebot im Sinne des Absatz 3, ein vereinfachter Prospekt erstellt wurde, ist dieser auf die gleiche Art wie sonstige Wertpapierprospekte von der FMA zu billigen; im Übrigen gelten für diese Angebote jedoch die Bestimmungen für Veranlagungen des ersten und des dritten Hauptstücks, nicht jedoch Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Die Billigung (Amtssignatur) der FMA ersetzt in diesen Fällen den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors. Paragraph 13, Absatz 4, ist anzuwenden.