Bundesrecht konsolidiert

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BBU-Errichtungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

20.06.2019

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Beschäftigen sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des Paragraph 13, Absatz eins,, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215365

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P24/NOR40215365

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