Bundesrecht konsolidiert

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BBU-Errichtungsgesetz § 22

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
  2. Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979.
  3. Absatz 3,Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P22/NOR40215363

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