(4)Absatz 4,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß Paragraph 16 und Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht anzuwenden.