Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
20.06.2019
Außerkrafttretensdatum
22.07.2024
Abkürzung
BBU-G
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Rechtsberatung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsRechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)Absatz 2Rechtsberater haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(3)Absatz 3Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
die Verschwiegenheit zu gefährden.
(4)Absatz 4Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
(5)Absatz 5Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFA-VG) gewährt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 167/2023
Im RIS seit
19.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215354