Bundesrecht konsolidiert

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BBU-Errichtungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

20.06.2019

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

Rechtsberatung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsRechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Rechtsberater haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
  3. Absatz 3Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
    1. Ziffer eins
      die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
    2. Ziffer 2
      den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
    3. Ziffer 3
      die Verschwiegenheit zu gefährden.
  4. Absatz 4Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
    1. Ziffer eins
      über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
    2. Ziffer 2
      regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
    3. Ziffer 3
      über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
  5. Absatz 5Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFA-VG) gewährt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2023

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215354

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P13/NOR40215354

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