Bundesrecht konsolidiert

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BBU-Errichtungsgesetz § 10a

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und – soweit dies sachlich in Betracht kommt – dessen Ausschüsse, den Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz in allen fachlichen Belangen der Rechtsberatung, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zu Fragen der Qualitätssicherung und der Personalentwicklung,
    2. Ziffer 2
      zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf die Erkennung eines organisatorischen Verbesserungs- und Optimierungsbedarfs sowie
    4. Ziffer 4
      zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (Paragraph 9, Absatz eins,) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
    Darüber hinaus kann er gegenüber den im vorigen Satz genannten Stellen aus eigenem Empfehlungen in allen diesen Angelegenheiten abgeben. Er erstattet zumindest einmal jährlich einen auf der Internetseite der Bundesagentur zu veröffentlichenden Tätigkeitsbericht.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß Paragraph 13, Absatz 10, sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß Paragraph 17 a, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (Paragraph 8,) vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 5, genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Den folgenden Stellen kommt ein Vorschlagsrecht für die Bestellung jeweils eines Beiratsmitgliedes zu:
    1. Ziffer eins
      dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge;
    2. Ziffer 2
      dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
    3. Ziffer 3
      der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter;
    4. Ziffer 4
      jeweils einer vom Bundesminister für Inneres und einer von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtung, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens widmet;
    5. Ziffer 5
      jeweils einem vom Bundesminister für Inneres und einem von der Bundesministerin für Justiz bestimmten Institut im universitären Bereich mit Forschungsschwerpunkt im Bereich der Menschenrechte;
    6. Ziffer 6
      dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.
    Das nach Ziffer 6, vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen.
  6. Absatz 6,Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Absatz 7,). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  7. Absatz 7,Der Widerruf der Bestellung zum Beiratsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode bedarf eines Vorschlags des Vorsitzenden des Qualitätsbeirates. Er ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
    2. Ziffer 2
      es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt oder wiederholt vernachlässigt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine Bestellungsvoraussetzung wegfällt.
  8. Absatz 8,Der Qualitätsbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Der Qualitätsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dem Vorsitzenden des Qualitätsbeirates kommt bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  9. Absatz 9,Die laufenden Kosten des Qualitätsbeirates trägt die Bundesagentur.

Schlagworte

Verbesserungsbedarf, Neubestellung, Dienstaufsicht, Asylwesen, Grundrecht, Neubestellung, Asylrecht

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264661

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/53/P10a/NOR40264661

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