Bundesrecht konsolidiert

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IQS-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IQS-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

IQS-G

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Absatz 2, bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Artikel 14, Absatz eins und 5 sowie 14a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.
  2. Absatz 2,Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerkompetenzerhebungen und an sonstigen Erhebungen,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Analysen und Bereitstellung von Evidenzen für bildungspolitische Entscheidungen und für die Schulverwaltung.
  3. Absatz 3,Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Absatz 2, zu konkretisieren.

Schlagworte

Aufgabenfeld, Schülerinnenmessung

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40230670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/50/P2/NOR40230670

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