Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IQS-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.12.2022
Abkürzung
IQS-G
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Absatz 2, bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Artikel 14, Absatz eins und 5 sowie 14a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. (2)Absatz 2,Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:
Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerkompetenzerhebungen und an sonstigen Erhebungen,
Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie
Durchführung von Analysen und Bereitstellung von Evidenzen für bildungspolitische Entscheidungen und für die Schulverwaltung.
(3)Absatz 3,Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Abs. 2 zu konkretisieren.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Absatz 2, zu konkretisieren.
Schlagworte
Aufgabenfeld, Schülerinnenmessung
Im RIS seit
21.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Gesetzesnummer
20010675
Dokumentnummer
NOR40230670