Bundesrecht konsolidiert

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Biomasseförderung-Grundsatzgesetz § 6

Kurztitel

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die für die Vergütung gemäß Paragraph 5, benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß Paragraph 48, ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.
  2. Absatz 2,Zuschläge im Sinne des Absatz eins, sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen.

Schlagworte

Netznutzungsentgelt

Im RIS seit

28.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019

Gesetzesnummer

20010653

Dokumentnummer

NOR40214783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/43/P6/NOR40214783

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