(2)Absatz 2,Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.Zuschläge im Sinne des Absatz eins, sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.