(6)Absatz 6,Unbenommen des Abs. 5 werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.Unbenommen des Absatz 5, werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.