Bundesrecht konsolidiert

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Biomasseförderung-Grundsatzgesetz § 5

Kurztitel

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Vergütung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für Ökostromanlagen im Sinne des Paragraph 3, ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.
  2. Absatz 2,Eine Vergütung nach Absatz eins, ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.
  3. Absatz 2 a,Die Landesgesetzgeber können von dem in Absatz 2, festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Paragraph 3, haben den Einsatz von mehr als 50 % Schadholz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetzgeber von dem in Absatz 2, festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.
  4. Absatz 3,Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden.
  5. Absatz 4,Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen zu gewähren.
  6. Absatz 5,Die Landesgesetzgebung regelt, in welcher Form die Höhe des Tarifs zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Höhe des Tarifs sind die Regelungen für Nachfolgetarife gemäß Paragraphen 17, Absatz 4, 19, Absatz 2 und 20 ÖSG 2012 sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten gemäß Paragraph 18, Absatz 6, ÖSG 2012 zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6,Unbenommen des Absatz 5, werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.

Im RIS seit

28.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019

Gesetzesnummer

20010653

Dokumentnummer

NOR40214782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/43/P5/NOR40214782

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