Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 2019 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Aufsichtsbehörde

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
    3. Ziffer 3
      Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.
  3. Absatz 3,Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214019

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P93/NOR40214019

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