(2)Absatz 2,Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Absatz eins, angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.