Bundesrecht konsolidiert

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VKI-Finanzierungsgesetz 2020 § 1

Kurztitel

VKI-Finanzierungsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKI-FinanzG 2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.
  3. Absatz 3,Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020

Gesetzesnummer

20010873

Dokumentnummer

NOR40219942

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/109/P1/NOR40219942

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