Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
20.07.2022
Außerkrafttretensdatum
19.07.2024
Abkürzung
ABBG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere
im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen
die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195 bis 245 FinStrG,
die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen
soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;
im Geschäftsbereich Finanzpolizei
die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, bei Gefahr im Verzug, die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,
die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,
die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Aufgaben,
die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,die Vollziehung der in Paragraph 82, Absatz 9, KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,,
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG;die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8, SBBG;
im Geschäftsbereich Steuerfahndung
die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,
die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,
die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,
die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,
die Durchführung von Ermittlungs- und Prüfungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,
die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie
im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,
als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Z 1 Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 Sitzung 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.
Schlagworte
Geldstrafe, Amtshilfe, Datencenter, Informationscenter
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20010789
Dokumentnummer
NOR40246233