§ 1.Paragraph eins,
Der mit dem Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, gebildete Fonds mit der Bezeichnung „Tiroler Zukunftsstiftung“, der Rechtspersönlichkeit besitzt, kann unter der Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol stehen. Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der Tiroler Zukunftsstiftung hervorgegangen ist. Der mit dem Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, gebildete Fonds mit der Bezeichnung „Tiroler Zukunftsstiftung“, der Rechtspersönlichkeit besitzt, kann unter der Voraussetzung des Vorliegens einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Umwandlung im Eigentum des Landes Tirol oder einer Tochtergesellschaft des Landes Tirol stehen. Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist auch einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus der Tiroler Zukunftsstiftung hervorgegangen ist.