Bundesrecht konsolidiert

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen § 4

Kurztitel

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Endabrechnung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Endabrechnung der Mittel gemäß Paragraph eins, hat durch die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.
  3. Absatz 3,Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 5, hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010523

Dokumentnummer

NOR40210388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/85/P4/NOR40210388

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