Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.12.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
21.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010521
Dokumentnummer
NOR40210376