Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsgesetz-Luft 2018 § 8

Kurztitel

Emissionsgesetz-Luft 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-L 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ökosystemmonitoring

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 9 und Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz eins, insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
    1. Ziffer eins
      bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
    2. Ziffer 2
      bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Absatz eins, erhobenen Monitoringdaten.
    Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben gemäß Ziffer eins und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40262060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/75/P8/NOR40262060

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