(6)Absatz 6,Geht aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervor, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den jeweils gemäß BMG zuständigen Bundesministern gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen mit Verordnung festlegen.Geht aus den gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten hervor, dass die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den jeweils gemäß BMG zuständigen Bundesministern gemäß den Grundsätzen des Absatz 3, zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen mit Verordnung festlegen.