Bundesrecht konsolidiert

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Emissionsgesetz-Luft 2018 § 6

Kurztitel

Emissionsgesetz-Luft 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EG-L 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nationale Luftreinhalteprogramme

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Unbeschadet von Absatz 2, hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (Paragraph 5,) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten hervorgeht, dass die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das aktualisierte nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fertigstellung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß den Absatz eins bis 3 weist zumindest den in Anhang römisch drei Teil 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Mindestinhalt auf. Darüberhinaus kann im nationalen Luftreinhalteprogramm eine Aufteilung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anlage 1 auf die jeweiligen Sektoren gemäß Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens erfolgen.
  5. Absatz 5,Bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß Absatz eins bis 3 ist gemäß Paragraph 7, vorzugehen.
  6. Absatz 6,Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogrammes binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Absatz eins bis 3 auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen.
  7. Absatz 7,Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Absatz 6, können unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt sind, bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen begründeten Antrag auf Überprüfung des nationalen Luftreinhalteprogrammes in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen, stellen, über den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu entscheiden hat.
  8. Absatz 8,Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000 anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen begründeten Antrag auf Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Absatz 2, oder 3 stellen. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der in Absatz 2, oder 3 genannten Voraussetzungen unverzüglich mit der Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der in Absatz 2, oder 3 genannten Voraussetzungen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.
  9. Absatz 9,Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000 anerkannt sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Absatz 7, oder 8 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu erheben.
  10. Absatz 10,Bei der Stellung eines Antrags gemäß Absatz 7, oder 8 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Absatz 9, haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer durch die Nichterfüllung oder die Gefahr der Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorliegen oder weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in Paragraph 4, normierten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden.
  11. Absatz 11,Erforderlichenfalls sind Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung eines nationalen Luftreinhalteprogrammes auf die Umwelt in diesem Mitgliedstaat und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem Mitgliedstaat ist das gemäß Absatz 6, veröffentlichte nationale Luftreinhalteprogramm zu übermitteln.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40262058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/75/P6/NOR40262058

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