(3)Absatz 3,Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Abs. 2 kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofernAnstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Absatz 2, kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Abs. 2,ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Absatz 2,,
sich der nichtlineare Reduktionspfad ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und
die Festlegung eines nichtlinearen Reduktionspfads die Emissionsreduktionsverpflichtung des jeweiligen Luftschadstoffs für 2030 unberührt lässt.
Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis Z 3 ist darzulegen.Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, ist darzulegen.