Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionsgesetz-Luft 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
23.11.2018
Außerkrafttretensdatum
05.06.2024
Abkürzung
EG-L 2018
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.Gebote oder Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht einhält.
Im RIS seit
22.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20010426
Dokumentnummer
NOR40209492