Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsspaltungsgesetz § 8

Kurztitel

Genossenschaftsspaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenSpaltG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Spaltungsbeschluss

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Spaltung zur Neugründung ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
  2. Absatz 2,Vor der Beschlussfassung ist das Gutachten des Revisors (Paragraph 5,) zu verlesen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Spricht sich der Revisor aus einem der Gründe des Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gegen die Spaltung aus, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst.
  3. Absatz 3,Werden die Anteile der neuen Genossenschaften den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Genossenschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluss folgender Mehrheiten:
    1. Ziffer eins
      einer Mehrheit von neun Zehnteln der insgesamt abgegebenen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen jener Mitglieder, die laut Spaltungsplan der übertragenden Genossenschaft zugeordnet sind, sofern diese fortbesteht;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf jede der neuen Genossenschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen jener Mitglieder, die laut Spaltungsplan dieser Genossenschaft zugeordnet sind.
  4. Absatz 4,Der Spaltungsbeschluss ist zu protokollieren (Paragraph 34, Absatz 2, GenG). Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40263731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/69/P8/NOR40263731

Navigation im Suchergebnis