Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 94

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen

Antragstellung

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 86, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 86, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
    4. Ziffer 4
      die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
    5. Ziffer 5
      die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
    6. Ziffer 6
      die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  3. Absatz 3,Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
  5. Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Absatz 5, vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
    1. Ziffer eins
      bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen bzw.
    2. Ziffer 2
      bei sonstiger Unwirksamkeit das Konzessionsvergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
    3. Ziffer 3
      die Angebote nicht öffnen.
  7. Absatz 7,Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz 6, auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Absatz 6, jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.
  8. Absatz 8,Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, hinzuweisen.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P94/NOR40276001

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