Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 89

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 48, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
    2. Ziffer 2
      Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
    Im Fall der Ziffer eins, ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Ziffer 2, ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
  4. Absatz 4,Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

Schlagworte

Teilnahmeantragsfrist

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P89/NOR40206790

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