(6)Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.