Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 84

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gebühren

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  3. Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

5 500

4

Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 11, Absatz 3,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.
  1. Absatz 4,Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
  2. Absatz 5,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, reduziert sich
    1. Ziffer eins
      um 20% wenn derselbe Antragsteller zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 97, Absatz eins, oder 2 eingebracht hat;
    2. Ziffer 2
      um 50% wenn sich der Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens und die Ausschreibung;
    3. Ziffer 3
      um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, oder 97 Absatz eins und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
    4. Ziffer 4
      um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge Paragraph 97, Absatz eins, betreffend dasselbe Konzessionsvergabeverfahren eingebracht werden.
    Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
  3. Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.
  4. Absatz 7,Enthält die Ausschreibung oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    2. Ziffer 2
      Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Absatz 5, ergeben.
  5. Absatz 8,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 bis 7 reduziert sich um 25% wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  6. Absatz 9,War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und der aufgrund den Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, bzw. Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten.
  7. Absatz 10,Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  8. Absatz 11,Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  9. Absatz 12,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  10. Absatz 13,Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.

Schlagworte

Bietergemeinschaft

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40275996

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P84/NOR40275996

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