Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Akteneinsicht
§ 81.Paragraph 81,
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
Im RIS seit
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206640