Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 79

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Verfahrenshilfe

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 87, bzw. in Paragraph 98, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 88, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 98, Absatz 3, sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des Paragraph 88, Absatz 3, bzw. des Paragraph 97, Absatz 4, auch auf das Feststellungsverfahren.
  4. Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40275994

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P79/NOR40275994

Navigation im Suchergebnis