(2)Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.