Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
§ 74.Paragraph 74,
Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen: Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen:
im offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 15 Tagen,
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Teilnahmeantragsfrist von mindestens 15 Tagen, und
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Angebotsfrist von mindestens 10 Tagen.
Schlagworte
Teilnahmeantragsfrist
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206775