(2)Absatz 2,Die gemäß § 71 festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 69 Abs. 1 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.Die gemäß Paragraph 71, festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.