(3)Absatz 3,Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.Ein nicht in Anhang römisch drei genannter öffentlicher Auftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.