Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 69

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Auskunfts- und Verbesserungsfrist

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der öffentliche Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten Verfahren gemäß den Paragraphen 74 und 77 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der öffentliche Auftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

Schlagworte

Auskunftsfrist

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P69/NOR40206770

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