Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang römisch 21 angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 89, zur Verfügung gestellt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Absendung der entsprechenden Bekanntmachung an das für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte Publikationsmedium erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das Publikationsmedium anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß Paragraph 59, Absatz 3, bekannt machen.
  4. Absatz 4,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
  5. Absatz 5,Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 37, Absatz eins, bzw. 44 Absatz 2, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen vorliegt.
  6. Absatz 6,Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
  7. Absatz 7,Der öffentliche Auftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu machen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P64/NOR40206765

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