Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Arten der Bekanntmachung
§ 63.Paragraph 63,
Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 65, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206764