Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntgaben in Österreich

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch acht (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber
    1. Ziffer eins
      besondere Dienstleistungsaufträge und
    2. Ziffer 2
      Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
    gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206763

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P62/NOR40206763

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