Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Arten der Bekanntmachung

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P55/NOR40206756

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