Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang römisch acht sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
  2. Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang römisch acht in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang römisch acht mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.

Schlagworte

Metadaten

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P54/NOR40207219

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