Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 4

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich

Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Absatz 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Absatz 3, (Auftraggeber).
  2. Absatz 2,Öffentliche Auftraggeber sind
    1. Ziffer eins
      der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
  3. Absatz 3,Sektorenauftraggeber sind
    1. Ziffer eins
      öffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 2,, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oder
    2. Ziffer 2
      öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben, oder
    3. Ziffer 3
      private Auftraggeber, die nicht unter Absatz 2, oder Ziffer eins, oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Absatz 4, ausüben.
  4. Absatz 4,Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang römisch zwei angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.
  5. Absatz 5,Ein öffentliches Unternehmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P4/NOR40206563

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